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Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 06.07.2009
7 C 131/09 -

Mit der Miete in Verzug: Kein warmes Wasser

Vermieter hat Zurückbehaltungsrecht

Wenn ein Mieter mit der Miete mindestens drei Monate in Verzug ist, kann der Vermieter einzelne Grundversorgungsleistungen einstellen. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall lebte eine Frau mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung. Nach knapp einem Jahr zog der Lebensgefährte aus. Die Frau verfügte über kein eigenes Einkommen. Sie war finanziell auf die Unterstützung durch das Amt für berufliche Wiedereingliederung angewiesen. Die hierfür erforderlichen Anträge hatte sie gestellt. Allerdings geriet sie in Zahlungsverzug mit der Miete in Höhe von mehr als drei Monatsmieten. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und stellte die Warmwasserversorgung ein.

Mieterin verlangt Wiederherstellung der Warmwasserversorgung

Im Wege einer einstweiligen Verfügung versuchte die Mieterin, die Wiederherstellung der Warmwasserversorgung zu erreichen. Sie begründete dies u. a. damit, dass ihre Kinder das Warmwasser dringend zum Waschen und Duschen benötigten.

Gericht weist Antrag auf einstweilige Verfügung ab

Die Richter wiesen ihren Antrag zurück. Da sie mit der Miete seit drei Monaten im Rückstand sei, habe der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sahen die Richter nicht verletzt. Der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Stromzurückgehalten, sondern nur einen Teil.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

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