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Nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss jeder Lebensgefährte bei der Auflösung des gemeinsamen Mietverhältnisses mitwirken. Dies bedeutet, dass jeder Lebensgefährte zur Kündigung des Mietvertrags verpflichtet ist. Dies hat das Amtsgericht Waiblingen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Pärchen, das nicht verheiratet war, in einer gemeinsamen Mietwohnung. Nach der
Das Amtsgericht Waiblingen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die Beklagte nach § 730 BGB ein Anspruch auf Mitwirkung an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2019
Quelle: Amtsgericht Waiblingen, ra-online (zt/WuM 2018, 807/rb)
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