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Verzögern sich Straßenbauarbeiten, weil ein Pkw im Parkverbot steht und zunächst abgeschleppt werden muss, kann der Bauunternehmer den dadurch entstandenen Schaden vom Parksünder ersetzt verlangen. Insofern ist zu beachten, dass das Halteverbot auch den Bauunternehmer schützt. Dies hat das Amtsgericht Waiblingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da an einer Ortsdurchfahrtsstraße im Oktober 2000 Belagsarbeiten durchgeführt werden mussten, wurden absolute Halteverbotsschilder mit dem Zusatz "Fräsarbeiten ab Dienstag" aufgestellt. Trotz des Halteverbotsschilds parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug in dem Bereich. Das Fahrzeug musste vor Beginn der
Das Amtsgericht Waiblingen entschied zu Gunsten des Bauunternehmers. Ihm habe gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
Zwar habe § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO nach Ansicht des Amtsgerichts in erster Linie bezweckt, den Ablauf des fließenden Verkehrs zu erleichtern. Darauf sei der Schutzzweck der Norm aber nicht beschränkt gewesen. Im vorliegenden Fall habe das Halteverbot vor allem dem Schutz des Bauunternehmers gedient, welcher in dem durch das Halteverbotszeichen abgegrenzten Straßenraum Arbeiten durchzuführen gehabt habe. Diese Situation sei vergleichbar gewesen mit dem
Das Amtsgericht sah zudem die Gefahr einer ausufernden Haftung als nicht gegeben. Denn durch die angebrachte Beschilderung "wegen Straßenarbeiten", verbunden mit der zeitlichen Eingrenzung, sei der Kreis der betroffenen Schadensersatzberechtigten gerade nicht unüberschaubar groß, sondern ausreichend begrenzt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2017
Quelle: Amtsgericht Waiblingen, ra-online (zt/NJW-RR 2002, 895/rb)
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Dokument-Nr. 23648
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