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Amtsgericht Vaihingen, Urteil vom 03.12.2019
1 C 315/19 -

Bei Pflicht zur Gartenpflege steht Mieter Anspruch auf Errichtung einer Gerätehütte zu

Erforderlichkeit der Gerätehütte zur Lagerung von Gartengeräten

Ist ein Mieter dazu verpflichtet, die Gartenpflege zu übernehmen, so steht ihm ein Anspruch auf Errichtung einer Gerätehütte zu, wenn kein andere Ort zur Lagerung von Gartengeräten besteht. Dies hat das Amtsgericht Vaihingen an der Enz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Mieterin einer in Baden-Württemberg liegenden Erdgeschosswohnung nach dem Mietvertrag verpflichtet, die Gartenpflege zu übernehmen. Da das Mietobjekt keine Möglichkeit hatte, Gartengeräte zu lagern, wollte die Mieterin im April 2019 eine etwa 1,90 m x 1,90 m x 1,70 m große Gerätehütte aus dem Baumarkt im Garten aufstellen. Da die Vermieterin ihre Zustimmung dazu verweigerte, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Errichtung der Gerätehütte

Das Amtsgericht Vaihingen an der Enz entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung der Gerätehütte zu. Dies sei notwendig, da die Mieterin keinen anderen geeigneten Ort zur Lagerung der Gartengeräte hat. Nachdem die Mieterin mietvertraglich zur Pflege des Gartens verpflichtet sei, müsse die Vermieterin ihr die sachgerechte Lagerung der erforderlichen Geräte ermöglichen.

Aufstellen einer Gerätehütte keine bauliche Veränderung

Das Aufstellen der Gerätehütte sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch keine nach dem Mietvertrag genehmigungspflichtige bauliche Veränderung der Mietsache. Da die Hütte ohne großen Aufwand rückstandsfrei entfernt werden kann, liege kein Eingriff in die Substanz der Mietsache vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2021
Quelle: Amtsgericht Vaihingen a. d. Enz, ra-online (zt/WuM 2020, 780/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 780Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 780

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