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Das Amtsgericht Trier hatte darüber zu entscheiden, ob der Käuferin einer gebrauchten Kinderhose, die der Verkäuferin bei dem Online-Shopping-Portal statt der verlangten 10 Euro fälschlicherweise 1.000 Euro überwiesen hatte, ein Anspruch auf Rückzahlung von 990 Euro zusteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte für 9,50 Euro eine gebrauchte Kinderhose über eine Internetplattform gekauft und wollte dann 10 Euro an die Beklagte überweisen.
Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die Beklagte ein Betrag von 1.000 Euro überwiesen.
Nachdem diese den Zahlungseingang bemerkt hatte, schrieb sie eine E-Mail an die Klägerin mit folgendem Inhalt: "Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann ;-) Liebe Grüße"
Die Klägerin, die diese E-Mail wohl nicht richtig gelesen hat, antwortete: "Nein, das passt schon so ;-)"
Die Beklagte bedankte sich noch einmal mit den Worten: "Hallo nochmal, Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße"
Nachdem die Klägerin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 990 Euro. Sie meinte, die Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1.000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 Euro gelegen habe.
Die Beklagte machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außergewöhnliche Dinge verwendet (Kleidung, Pflegeprodukte, Essen pp.).
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Trier gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich darauf ankomme, inwieweit die Beklagte sich auf eine Entreicherung berufen könne. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 17904
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