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Wer im Rahmen eines Vaterschaftstests über seine Vaterschaft täuschen will, kann sich unter anderem wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Ausweispapieren und versuchten Betrugs strafbar machen und zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der spätere Angeklagte zeugte mit einer Frau ein Kind. Da er sich jedoch nachfolgend weigerte die Vaterschaft anzuerkennen, ordnete das Familiengericht ein
Auf dem Formular "Niederschrift über Blutentnahme und Identiätsnachweis" ließ sich der jüngere Bruder den Abdruck seines linken Daumens nehmen und unterschrieb rechts und links neben dem Daumenabdruck mit dem Namen seines älteren Bruders. Er bestätigte damit, die genannte Person zu sein. Er unterschrieb desweitern den "Aufklärungsbogen entsprechend Gendiagnostikgesetz für die Durchführung einer gerichtlich angeordneten Abstammungsuntersuchung" mit dem Namen seines älteren Bruders und ließ ein Foto von sich machen, das er ebenfalls mit dem Namen seines älteren Bruders unterschreib. Danach wurde ein Schleimhautabstrich genommen.
Der Sachverstände stellte dann auch, so wie die
In der Folge wurde eine neue Probeentnahme angeordnet. Diese erfolgte direkt in einem Termin vor dem Familiengericht am 30. Januar 2013. Diesmal erschien der ältere Bruder und mutmaßliche Vater selbst. Die Mutter bestätigte im Termin auch, dass dieser Mann als Vater infrage kommen könnte. Die Untersuchung des im Termin durchgeführten Mundschleimhautabstrichs führte dann auch später zu einer Vaterwahrscheinlichkeit mit einem Wert von 99,9999926 von Hundert (EM-Koeffizient 2,8719). Damit erhielt diese Untersuchung das Prädikat "Vaterschaft praktisch erwiesen".
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den älteren Bruder und Vater des Kindes zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € (2.250 €). Er habe sich nach Ansicht des Gerichts wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB), versuchter
Der jüngere Bruder wurde wiederum zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 € (1.800 €) verurteilt. Er habe sich nach Auffassung des Gerichts dadurch, dass er sich als Vater des Kindes ausgab, wegen Beihilfe zum versuchten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2013
Quelle: Amtsgericht Tiergarten, ra-online (vt/rb)
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