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Kündigt ein Mobilfunkunternehmen einen Flatrate-Mobilfunkvertrag fristlos, so kann es die monatliche Grundgebühr, die eigentlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen ist, als Schadenersatz geltend machen (§ 626 Abs. 2 BGB). Der Schadenersatz ist jedoch um die Hälfte zu kürzen, da der Mobilfunkbetreiber erhebliche Aufwendungen erspart. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mobilfunkkunden wurde der Vertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Der Kunde konnte im Rahmen der
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mobilfunkunternehmens. Zum einen habe der Kunde die ausstehenden Beträge zahlen müssen und zum anderen habe dem Unternehmen ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 626 Abs. 2 BGB zugestanden. Die Höhe des Schadenersatzes wurde jedoch um die Hälfte gekürzt.
Die Höhe des Schadenersatzes sei nach Auffassung des Amtsgerichts entsprechend des Rechtsgedankens aus § 649 Satz 2 BGB um die Hälfte zu kürzen gewesen. Zu beachten sei gewesen, dass der Kunde eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14475
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