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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012
24 C 107/12 -

Mobilfunkunternehmen kann 50 % der monatlichen Grundgebühr bei fristloser Kündigung eines Flatrate-Mobilfunkvertrags als Schadenersatz geltend machen

Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach Höhe der Grundgebühr und eigentlicher Vertragslaufzeit

Kündigt ein Mobilfunkunternehmen einen Flatrate-Mobilfunkvertrag fristlos, so kann es die monatliche Grundgebühr, die eigentlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen ist, als Schadenersatz geltend machen (§ 626 Abs. 2 BGB). Der Schadenersatz ist jedoch um die Hälfte zu kürzen, da der Mobilfunkbetreiber erhebliche Aufwendungen erspart. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mobilfunkkunden wurde der Vertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Der Kunde konnte im Rahmen der Grundgebühr von 67,18 € sämtliche Telekommunikationsdienstleistungen des Mobilfunkbetreibers unbegrenzt in Anspruch nehmen (sog. Flatrate). Das Mobilfunkunternehmen verlangte nach der Kündigung neben Zahlung der ausstehenden Beträge auch Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Grundgebühr, die eigentlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit hätte gezahlt werden müssen. Da sich der Kunde weigerte zu zahlen, erhob der Mobilfunkbetreiber Klage.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mobilfunkunternehmens. Zum einen habe der Kunde die ausstehenden Beträge zahlen müssen und zum anderen habe dem Unternehmen ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 626 Abs. 2 BGB zugestanden. Die Höhe des Schadenersatzes wurde jedoch um die Hälfte gekürzt.

Höhe des Schadenersatzes war um 50 % zu kürzen

Die Höhe des Schadenersatzes sei nach Auffassung des Amtsgerichts entsprechend des Rechtsgedankens aus § 649 Satz 2 BGB um die Hälfte zu kürzen gewesen. Zu beachten sei gewesen, dass der Kunde eine Flatrate hatte. Im Rahmen der Grundgebühr von 67,18 € habe der Kunde alle Telekommunikationsdienstleistungen des Mobilfunkbetreibers in Anspruch nehmen dürfen. Könne aber der Kunde aufgrund der Kündigung des Mobilfunkvertrags davon keinen Gebrauch mehr machen, so erspare das Mobilfunkunternehmen erhebliche Aufwendungen. Die Tarifgestaltung des Unternehmens habe gezeigt, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen einen vergütungspflichtigen Wert darstelle. Denn immerhin gebe es Tarife, bei denen für jedes Gespräch ein Entgelt fällig wird. Dies bedeute jedoch im Umkehrschluss, dass die Nichtinanspruchnahme der Dienstleistungen zu einem wirtschaftlichen Vorteil auf Seiten des Mobilfunkbetreibers führt. Das Unternehmen erspare sich also Aufwendungen. Das Gericht schätzte die ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO mit mindestens 50 % der Grundgebühr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2012, 347Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2012, Seite: 347
  • CR 2012, 717Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 717
  • ITRB 2012, 274Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 274
  • K&R 2013, 144Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 144

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