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Amtsgericht Syke, Urteil vom 19.02.2003
9 C 1683/02 -

Verfallsdatum für namentlich ausgestellten Ballongutschein

Gültigkeitsfrist von einem Jahr für einen Ballongutschein reicht aus

Veranstalter von Ballonfahrten dürfen die von ihnen ausgestellten Gutscheine mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer versehen. Das hat das Amtsgericht Syke entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Sohn für seinen Vater einen Ballongutschein gekauft. Der "Gutschein für die Fahrt mit einem Heißluftballon" hatte eine Gültigkeitsdauer von 1 Jahr ab Ausstellung. Als der Vater den Gutschein einlösen wollte, lehnte der Betreiber der Ballonfahrten dies mit dem Hinweis auf die abgelaufene Gültigkeitsdauer ab. Der Vater klagte vor dem Amtsgericht Syke. Jedoch ohne Erfolg.

Inhaberpapier im Sinne von § 808 BGB

Bei dem (geschenkten) namentlich ausgestellten Gutschein handele es sich um ein qualifiziertes oder hinkendes Inhaberpapier im Sinne von § 808 BGB, das zwar ein Leistungsversprechen enthalte, sich aber von einem normalen Inhaberpapier dadurch unterscheide, dass der Berechtigte individualisiert sei und dass der Aussteller nicht schon aufgrund der Vorlage der Urkunde zur Leistung an den Inhaber verpflichtet, sondern hierzu nur berechtigt sei.

Einlösungsfrist von 1 Jahr reicht aus

Der Betreiber dürfe sich hier auf den Verfall der auf dem Ticket ausgewiesenen Vorlegungsfrist (Einlösungsfrist) von einem Jahre nach § 801 Abs. 3 BGB berufen. Diese Frist sei weder unangemessen noch treuwidrig.

Die Versäumung der Vorlagefrist führe zum Wegfall des Anspruchs auf eine Ballonfahrt, führte das Gericht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2006
Quelle: ra-online, Amtsgericht Syke (vt/pt)

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