wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.04.2016
37 C 5953/15 -

Vertragswidriger Gebrauch eines offenen Kfz-Einstellplatzes aufgrund Lagerung von Getränkekisten

Recht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör

Hat ein Wohnungsmieter einen offenen Kfz-Einstellplatz angemietet, so darf der Mieter nur Kraftfahrzuge und Fahrräder nebst Zubehör dort abstellen. Nutze er den Einstellplatz dagegen als Lagerstätte für Getränkekisten oder andere Gegenstände, liegt ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne von § 541 BGB vor und der Vermieter kann auf Unterlassung klagen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung hatten einen offenen Kfz-Einstellplatz in einer Tiefgarage angemietet und nutzten diesen zur Lagerung von Getränkekisten. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig, mahnte das Verhalten ab und klagte schließlich auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von Getränkekisten

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör auf dem Einstellplatz zugestanden. Denn durch die Lagerung der Getränkekisten haben die Mieter den Parkplatz vertragswidrig gebraucht.

Vertragsgemäßer Gebrauch durch Abstellen von Pkw und Fahrrädern

Zwar habe der Mietvertrag keine Regelung dazu getroffen, so das Amtsgericht, welche Gegenstände auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfen. Jedoch sei nach dem Wortlaut des Vertrags ein Einstellplatz vermietet worden, was eine Bezugnahme zu dem Einstellen von Pkw nahe lege. Ein Einstellplatz solle in Abgrenzung zu einer Garage typischerweise das Einstellen von Kraftfahrzeugen ermöglichen. Die Lagerung von Gegenständen bleibe dagegen grundsätzlich den von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten.

Vermeidung einer Brandgefahr

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, dass die Vermieterin ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung einer Brandgefahr in der Tiefgarage habe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob es im konkreten Fall durch die Lagerung von Mineralwasserkisten zu einer erhöhten Brandgefahr habe kommen können. Denn aufgrund des Abstellens von Gegenständen durch die Mieter drohe jedenfalls eine negative Vorbildfunktion für weitere Mieter, welche aus feuerpolizeilichen Gründen durch die Vermieterin nicht geduldet werden müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 346/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Stuttgart_37-C-595315_Vertragswidriger-Gebrauch-eines-offenen-Kfz-Einstellplatzes-aufgrund-Lagerung-von-Getraenkekisten.news22882.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22882 Dokument-Nr. 22882

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.