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Ist ein wegen einer Urheberrechtsverletzung als Täter in Anspruch genommener Anschlussinhaber die Anschrift der möglichen Alternativtäter nicht bekannt, da sich die Wohngemeinschaft zwischenzeitlich aufgelöst hat, besteht keine Pflicht zum Nachforschen bzw. Ermittlung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 erhielt ein
Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Klägerin. Eine Verpflichtung zur
Es sei zwar zutreffend, so das Amtsgericht, dass ein Beweis unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung als geführt angesehen werden kann, wenn sich die nicht beweispflichtige Partei ohne triftigen Grund verweigert, die nur ihr bekannte ladungsfähige Anschrift eines Zeugen mitzuteilen. So liege der Fall hier aber nicht. Dem Beklagten sei die aktuelle Anschrift nicht bekannt. Dieser Umstand wirke sich nicht zu seinem Ungunsten aus.
Es bestehe nach Ansicht des Amtsgerichts auch keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29672
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