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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.04.2021
3 C 2746/20 -

Keine Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Forderungs­durch­setzung bei Zahlungs­verweigerung nach Inkassomahnung

Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Weigert sich ein Schuldner eine Forderung trotz Einschaltung eines Inkassobüros zu begleichen, so ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Forderungs­durch­setzung nicht notwendig. Die dadurch entstandenen Kosten können daher nicht erstattet verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Schuldnerin eine - an sich unbestrittene - Forderung trotz Einschaltung eines Inkassobüros nicht beglichen hatte, beauftragte die Gläubigerin einen Rechtsanwalt. Dieser sollte zunächst außergerichtlich versuchen, die Forderung durchzusetzen. Da dies scheiterte, kam es zu einem Klageverfahren, in dem neben der eigentlichen Forderung auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangt wurden.

Kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Das Amtsgericht Stuttgart sprach der Klägerin zwar die eigentliche Forderung zu, nicht jedoch den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Es habe sich nicht als erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung dargestellt nach Einschaltung des Inkassobüros auch noch einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung zu beauftragen. Die Klägerin habe nach den erfolglosen Bemühungen des Inkassobüros davon ausgehen müssen, dass die Beklagte vor einer gerichtlichen Titulierung der Ansprüche keine Zahlungen erbringen wird. Dass die Klägerin keine Inkassokosten geltend gemacht hat, ändere daran nichts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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