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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 22.06.2021
3 C 22/21 -

Wirksame Nachfristsetzung für unterbliebene Rücksendung eines Mietgeräts erst nach Vertragsende

Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Rücksendung setzt grundsätzlich Fristsetzung voraus

Unterbleibt die Rücksendung eines Mietgeräts, so setzt ein Schadens­ersatz­anspruch nach § 281 BGB eine Fristsetzung voraus. Eine solche ist nur dann wirksam, wenn sie nach Vertragsende bzw. Fälligkeit der Rücksendepflicht erfolgt. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mobilfunkunternehmen Anfang des Jahres 2021 vor dem Amtsgericht Stuttgart auf Zahlung von Schadensersatz, weil der Kunde den mietweise überlassenen W-Lan Router nicht fristgerecht zurückgesandt hatte. Das Vertragsende war im Juni 2020. Im Oktober 2018 erhielt der Kunde die Kündigungsbestätigung, mit welcher zugleich aufgefordert wurde, den Router binnen 14 Tage nach Vertragsende zurückzuschicken.

Kein Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirksamer Fristsetzung

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen das Mobilfunkunternehmen. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 281 BGB zu. Denn es liege keine wirksame Fristsetzung im Sinne der Vorschrift voraus. Dies scheitere schon daran, dass eine wirksame Fristsetzung erst nach Fälligkeit der Leistungspflicht erfolgen kann. Eine vorherige Fristsetzung sei unbeachtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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