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Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 14.04.1983
4 C 490/82 -

Kein Mietmangel bei hohen Heizkosten wegen Außenlage der Wohnung und Änderung der Trockenraumnutzung

Recht zur Mietminderung besteht nicht

Die Außenlage einer Wohnung stellt trotz höherer Heizkosten kein Mangel dar. Ebenso die Änderung der Trockenraumnutzung, solange die Nutzung der Wohnung nicht beeinträchtigt wird. Ein Recht zur Mietminderung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil die Trockenraumnutzung durch die Hausordnung geändert wurde und aufgrund der Außenlage der Wohnung höhere Heizkosten entstanden, minderte der Mieter der Wohnung seine Miete. Da der Vermieter damit nicht einverstanden war, landete der Fall vor Gericht.

Kein Mangel der Mietsache

Das Amtsgericht Steinfurt entschied gegen den Mieter. Dieser habe seine Miete nicht mindern dürfen, da die Wohnung nicht mangelbehaftet gewesen sei. Die Außenlage der Wohnung habe trotz höherer Heizkosten kein Mangel dargestellt. Ebenso habe es sich mit der Änderung der Trockenraumnutzung verhalten. Denn solange sich durch die Nutzungsänderung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen der Mieter im Haus keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung erfolgt, liege kein Mietmangel vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 1983, 235/rb)

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