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Wird ein Vertrag über die Beseitigung und Bekämpfung von Schnee und Glätte geschlossen, so stellt dies ein Werkvertrag dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam zwischen den Parteien ein Vertrag über die "Beseitigung/Bekämpfung von Schnee, Schnee- und Eisglätte" auf dem öffentlichen Gehweg vor der Wohnanlage der Beklagten zustande. Nachdem die Beklagte wegen behaupteter Schlechtleistung der Klägerin die Vergütung einbehielt, klagte diese auf Zahlung.
Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stand nach § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zu, denn der zugrunde liegende Vertrag stellte ein
Für das Vorliegen eines Werkvertrages sprach zunächst § 1 der AGB. Danach schuldete die Klägerin Schnee zu räumen sowie Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Dies entspricht auch der Regelung in § 3 Abs. 1 StrRGBln, da es Sinn und Zweck des Vertrages war, dass die Klägerin die der Gemeinschaft obliegenden Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes übernahm.
Zwar konnte man nach Ansicht des Amtsgerichts in der Verpflichtung der Klägerin, die Wetterlage zu beobachten und demgemäß die Entscheidung bezüglich der durchzuführenden Maßnahmen zu treffen, dienstvertragliche Elemente sehen. Insgesamt betrachtet entsprach dies aber weder der Interessenlage der Parteien noch dem Wesen des Vertrages. Dem Verkehrssicherungspflichtigen ist nicht damit gedient, dass der Unternehmer lediglich versucht, die Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Vielmehr ist eine erfolgreiche Bekämpfung geschuldet, um den Vorgaben des § 3 StrRGBln genüge zu tun. Es war daher insgesamt von einem
Das Amtsgericht hielt die Entscheidung des Landgericht Berlin (GE 2011, 201) für nicht richtig. Die Übernahme der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14322
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