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Kommt es im Zuge eines Streits zwischen zwei Nachbarn wegen der Öffnung des Fensters im Hausflur zu einer Attacke, so rechtfertigt dies Gewaltschutzanordnungen. Dabei ist unerheblich, ob der Attackierte durch sein Verhalten zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dies hat das Amtsgericht Solingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Mehrfamilienhaus in einem Ort in der Nähe von Düsseldorf befanden sich zwei Nachbarn im
Das Amtsgericht Solingen gab dem Antrag des Antragstellers statt. Die Antragsgegner haben vorsätzlich und widerrechtlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers verletzt und mit einer solchen weiteren Verletzung gedroht. Es sei dabei unerheblich, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten den Hausfrieden erheblich gestört und zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dadurch entfalle die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Antragsgegner nicht.
Das Amtsgericht sprach aus, dass sich die Antragsgegner dem Antragseller auf nicht weniger als 2 Meter nähern dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2024
Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34240
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