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Amtsgericht Solingen, Urteil vom 13.09.1978
11 C 235/78 -

Recht des Mieters zur Mitbenutzung des Gartens bei ständiger Duldung durch Vermieter

Mitbenutzungsrecht steht auch den Kindern und deren Freunden zu

Duldet der Vermieter die Mitbenutzung des Gartens und Hofs durch die Mieter, so kann er diese Nutzung später nicht mehr untersagen. Das Mitbenutzungsrecht steht dabei nicht nur den Kindern der Mieter, sondern auch deren Freunden zu. Dies hat das Amtsgericht Solingen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter seit Mietbeginn nichts gegen die Mitbenutzung des Gartens und des Hofs durch seine Mieter. Nachdem dort aber auch die Freunde der Kinder der Mieter spielten, untersagte er die Nutzung. Die Mieter sahen dies aber nicht ein, so dass der Streit vor Gericht landete.

Stillschweigende Mietvertragserweiterung lag vor

Das Amtsgericht Solingen entschied zu Gunsten der Mieter. Zwar sei die Mitbenutzung des Gartens und des Hofs im Mietvertrag nicht mitgeregelt worden. Jedoch sei der Mietvertrag durch die ständige Duldung der Nutzung durch den Vermieter stillschweigend erweitert worden. Das sich daraus ergebene Mitbenutzungsrecht umfasse auch das Einladen fremder Kinder zum Spielen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (zt/WuM 1980, 112/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1980, 112Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 112

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