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Ein Wohnungseigentümer kann gestützt auf § 18 Abs. 4 WEG seinem Mieter dazu ermächtigen, zwecks Kontrolle der Betriebskostenabrechnung Einsicht in die entsprechenden Belege bei der Verwaltung zu nehmen. Das Einsichtsrecht ist dabei nicht auf die üblichen Bürozeiten beschränkt. Dies hat Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwecks Kontrolle der
Das Amtsgericht Siegen entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser dürfe gestützt auf § 18 Abs. 4 WEG seinen Mieter dazu ermächtigen, die Betriebskostenbelege bei der Verwaltung einzusehen. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf
Der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2024
Quelle: Amtsgericht Siegen, ra-online (zt/WuM 2023, 774/rb)
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Dokument-Nr. 33684
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