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Wird durch einen Vertrag eine Wohnung und eine im Haus liegende Garage angemietet, kann der Mieter von der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen. Er muss in diesem Fall nicht damit rechnen, dass weit hinten im Mietvertragsformular eine Klausel die Möglichkeit der separaten Kündigung des Garagenmietverhältnisses regelt. Eine solche Klausel ist überraschend und somit nach § 305 c BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2013 durch einen Vertrag sowohl eine Wohnung als auch eine im Haus befindliche
Das Amtsgericht Schwelm entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der
Die Vermieterin könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf § 15 Abs. 4 des Mietvertrages stützen. Denn dieser sei überraschend und somit gemäß § 305 c BGB
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Amtsgericht Schwelm, a-online (zt/WuM 2017, 188/rb)
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Dokument-Nr. 24198
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