wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.03.1991
8 C 11/91 -

Untersagung der Katzenhaltung zum Schutz von Singvögeln unzulässig

Mieter haben Anspruch auf Zustimmung zur Katzenhaltung

Der Vermieter ist in der Regel nicht berechtigt die Katzenhaltung zum Schutz der auf dem Grundstück befindlichen Singvögel zu untersagen. Vielmehr haben die Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Katzenhaltung. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall besaßen die Mieter eines Hauses mit Grundstück zwei Katzen. Damit war die Vermieterin, eine begeisterte Hobby-Ornithologin, jedoch nicht einverstanden. Sie befürchtete, dass die auf dem Grundstück befindlichen Singvögel durch die Katzen zu Schaden kommen und verbat die Katzenhaltung. Die Mieter weigerten sich jedoch die Katze abzuschaffen, so dass die Vermieterin Klage erhob.

Anspruch auf Abschaffung der Katzen bestand nicht

Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf Abschaffung der zwei Katzen gehabt. Denn die Haltung der Katzen auf dem Grundstück habe keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dargestellt. Vielmehr gehöre die Haustierhaltung zum üblichen Wohngebrauch.

Mieter hatten Anspruch auf Katzenhaltung

Zwar habe es nach dem Mietvertrag einer schriftlichen Erlaubnis der Vermieterin zur Haustierhaltung bedurft, so das Amtsgericht weiter. Diese dürfe aber nur aus sachlichen und gewichtigen Gründen untersagt werden. Diese können etwa in der Unsauberkeit der Tiere oder der Belästigung der Mitmieter liegen. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht ersichtlich gewesen. Zudem haben die Mieter Haus und Grundstück laut dem Mietvertrag zu Wohnzwecken gemietet und nicht ein Vogelschutzgebiet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Schoeneberg_8-C-1191_Untersagung-der-Katzenhaltung-zum-Schutz-von-Singvoegeln-unzulaessig~N16602

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16602 Dokument-Nr. 16602

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.