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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.03.1991
8 C 11/91 -

Untersagung der Katzenhaltung zum Schutz von Singvögeln unzulässig

Mieter haben Anspruch auf Zustimmung zur Katzenhaltung

Der Vermieter ist in der Regel nicht berechtigt die Katzenhaltung zum Schutz der auf dem Grundstück befindlichen Singvögel zu untersagen. Vielmehr haben die Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Katzenhaltung. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall besaßen die Mieter eines Hauses mit Grundstück zwei Katzen. Damit war die Vermieterin, eine begeisterte Hobby-Ornithologin, jedoch nicht einverstanden. Sie befürchtete, dass die auf dem Grundstück befindlichen Singvögel durch die Katzen zu Schaden kommen und verbat die Katzenhaltung. Die Mieter weigerten sich jedoch die Katze abzuschaffen, so dass die Vermieterin Klage erhob.

Anspruch auf Abschaffung der Katzen bestand nicht

Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf Abschaffung der zwei Katzen gehabt. Denn die Haltung der Katzen auf dem Grundstück habe keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dargestellt. Vielmehr gehöre die Haustierhaltung zum üblichen Wohngebrauch.

Mieter hatten Anspruch auf Katzenhaltung

Zwar habe es nach dem Mietvertrag einer schriftlichen Erlaubnis der Vermieterin zur Haustierhaltung bedurft, so das Amtsgericht weiter. Diese dürfe aber nur aus sachlichen und gewichtigen Gründen untersagt werden. Diese können etwa in der Unsauberkeit der Tiere oder der Belästigung der Mitmieter liegen. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht ersichtlich gewesen. Zudem haben die Mieter Haus und Grundstück laut dem Mietvertrag zu Wohnzwecken gemietet und nicht ein Vogelschutzgebiet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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