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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 09.06.1977
12 C 386/76 -

Anspruch auf Schadenersatz bei Zuparken einer Baustellenzufahrt

Fehlende sofortige Benachrichtigung der Polizei begründet jedoch Mitverschulden

Parkt jemand mit seinem Auto eine Baustellenzufahrt zu, so macht er sich schaden­ersatz­pflichtig. Benachrichtigt der Bauunternehmer jedoch nicht sofort die Polizei, muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Zuparken einer Baustellenausfahrt einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Fahrzeugbesitzer begründet.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Schöneberg bejahte einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB. Denn der Fahrzeugbesitzer habe gegen das Schutzgesetz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen. Die Vorschrift bezwecke nicht nur die Flüssigkeit des Verkehrs, sondern auch die jederzeitige ungehinderte Benutzung der Ein- und Ausfahrt für den Grundstücks- und sonstigen Benutzungsberechtigten.

Mitverschulden des Bauunternehmens

Der Bauunternehmer habe sich jedoch dadurch, dass er nicht sofort die Polizei benachrichtigte, um ein alsbaldiges Abschleppen des Fahrzeugs zu veranlassen, ein Mitverschulden zurechnen lassen müssen.

In weniger als einer Stunde hätte ein Abschleppunternehmen das Auto dann entfernen können, führte das Amtsgericht Schöneberg aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MDR 1978, 493/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1978, 493Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1978, Seite: 493

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Dokument-Nr.: 17135 Dokument-Nr. 17135

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