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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.12.2013
109 C 225/13 -

Estrich als Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur: Mietminderung von 15 % wegen Funktions­beeinträchtigung und optischer Beeinträchtigung

Fußbodenlag führte zur Fußkälte sowie zu fehlendem Schallschutz

Besteht der Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur aus einem schlecht verspachtelten Estrich, so rechtfertigt dies angesichts der damit einhergehenden Funktions­beeinträchtigung und der optischen Beeinträchtigung eine Mietminderung von 15 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da der Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur nur aus einem schlecht verspachtelten Estrich bestand. Dies bewirkte eine Fußkälte. Zudem wurde der Schall nicht geschluckt. Insgesamt entstand dadurch eine Baustellenatmosphäre. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe angesichts der Funktionsbeeinträchtigung und der optischen Mängel seine Miete um 15 % mindern dürfen. Dabei bewertete das Gericht die Baustellenatmosphäre im Wohnzimmer als besonders gravierend und hielt allein deswegen eine Mietminderung von 10 % für angemessen. Die Beeinträchtigungen im Schlafzimmer und im Flur seien dagegen weniger schwer gewesen, so dass der Mangel dort eine Minderung von 5 % rechtfertigte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MieterMagazin 3/2014, 30/rb)

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