wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 17.02.2015
3 C 4758/14 (34) -

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund Flughafensperrung zwecks Notfallübung

Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands gemäß Art. 5 Abs. 2 FluggastrechteVO

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil der Zielflughafen aufgrund einer Notfallübung gesperrt wird, so steht dem davon betroffenen Fluggast kein Anspruch auf Ausgleichzahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastrechteVO) zu. Denn die Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 verspätete sich ein Flug von Stuttgart nach Hurghada (Ägypten) um mehr als sieben Stunden. Hintergrund dessen war, dass der Flughafen Hurghada wegen einer Notfallübung gesperrt wurde und sämtliche Landegenehmigungen widerrufen wurden. Ein Fluggast machte nachfolgend eine Ausgleichszahlung geltend. Dem verweigerte sich die Fluggesellschaft unter Berufung auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Der Fluggast erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 FluggastrechteVO zugestanden. Denn die Fluggesellschaft habe sich erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen dürfen.

Flughafensperrung zwecks Notfallübung stellt außergewöhnlichen Umstand dar

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfalle nach Art. 5 Abs. 3 FluggstrechteVO, so das Amtsgericht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen könne, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. So habe der Fall hier gelegen. Die Sperrung des Zielflughafens habe einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Sie habe außerhalb der von der Fluggesellschaft zu beherrschenden Sphäre gelegen. Die Sperrung sei eine Einwirkung von außen, die nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft falle.

Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung

Die Fluggesellschaft habe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern. So habe sie über die Botschaft in Kairo erfolglos versucht, eine Ausnahmegenehmigung für eine Landung während der Flughafensperrung zu erlangen sowie die Notfallübung verschieben zu lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2016, 139/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Ruesselsheim_3-C-475814-34_Kein-Anspruch-auf-Ausgleichszahlung-bei-Flugverspaetung-aufgrund-Flughafensperrung-zwecks-Notfalluebung.news22880.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22880 Dokument-Nr. 22880

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.