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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 20.01.2015
3 C 3644/14 (31) -

Flugreisender kann von Fluggesellschaft Auskunft über Grund einer Flugverspätung verlangen

Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal auf "außergewöhnliche Umstände" berufen

Ein Flugreisender kann von der Fluggesellschaft verlangen, ihm den Grund für die Flugverspätung mitzuteilen. Denn nur so kann er abwägen, ob eine Klage auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO erfolgversprechend ist. Es ist insofern nicht ausreichend, dass sich die Fluggesellschaft lediglich pauschal auf "außergewöhnliche Umstände" beruft. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im November 2013 zu einer Verspätung des Flugs von Düsseldorf nach Gran Canaria. Die Fluggesellschaft führte als Begründung lediglich pauschal "außergewöhnliche Umstände" an. Konkret benannt wurden diese jedoch nicht. Ein Flugreisender hielt die Information für unzureichend und klagte auf Auskunft, aus welchem Grund sich der Flug verspätet hatte.

Anspruch auf Auskunft über Grund der Flugverspätung bestand

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied zu Gunsten des Flugreisenden. Ihm habe ein Anspruch auf Auskunft über den Grund der Flugverspätung zugestanden. Denn nur so sei es ihm möglich gewesen, abzuschätzen, ob eine Klage auf Ausgleichszahlungen gemäß der FluggastrechteVO erfolgversprechend ist. Ob dieser Anspruch tatsächlich bestand, sei für den Flugreisenden ungewiss gewesen. Denn die Fluggesellschaft habe sich auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen, jedoch ohne diesen zugleich konkret zu benennen. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands würde nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO aber zu einem Ausschluss des Anspruchs führen. Ohne die Auskunft der Fluggesellschaft würde somit das Risiko bestehen, dass der Anspruch im Prozess verneint wird und der Flugreisende damit die Kosten des Rechtsstreits tragen müsste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2015
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2015, 136/rb)

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