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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 09.07.2014
47 C 58/14 -

Sturz wegen übersehener Stufe aufgrund fehlender Beleuchtung: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei bewusster Selbstgefährdung

Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht aufgrund fehlender Beleuchtung tritt vollkommen zurück

Wer wegen einer übersehenen Stufe zu Fall kommt und stürzt, erhält dann kein Schmerzensgeld, wenn er angibt, dass er die Stufe aufgrund der fehlenden Beleuchtung nicht gesehen habe. In einem solchen Fall tritt eine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht wegen der unterlassenen Beleuchtung hinter der bewussten Selbstgefährdung des Betroffenen zurück. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stürzte eine Frau während einer Flussschiffsreise im November 2011 wegen einer übersehenen Stufe auf dem Deck des Schiffs und verletzte sich. Die Frau gab an, dass die Unfallstelle stockfinster gewesen sei. Es habe an einer Beleuchtung gefehlt. Sie klagte daher auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Sturzes auf dem Deck des Flusskreuzfahrtschiffes zugestanden. Zwar habe aufgrund der fehlenden Beleuchtung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen. Diese sei jedoch unbeachtlich gewesen.

Bewusste Selbstgefährdung führte zum Sturz

Die Verkehrssicherungspflicht sei vollkommen zurückgetreten, so das Amtsgericht, da sich die Frau "sehenden Auges" in eine für sie deutlich erkennbare Gefahr begeben hatte. Diese Gefahr habe darin gelegen, dass sie nach eigenen Angaben aufgrund der fehlenden Beleuchtung nichts gesehen habe. Ihr sei es daher nicht möglich gewesen zu erkennen wohin sie trat bzw. wie der Untergrund beschaffen war. Wer sich in einem unbekannten Bereich bewegt, ohne etwas erkennen zu können, und deshalb stürzt, setze sich bewusst einer Gefahr aus und hafte für die Unfallfolgen daher allein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2014
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 300/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 300Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 300

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