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Kommt der Passagier eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund eines Behandlungsfehlers durch den Schiffsarzt zu schaden, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters. Die Behandlung durch einen Bordarzt stellt keine Reiseleistung dar. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des behaupteten Behandlungsfehlers zugestanden. Denn ein Schiffsarzt sei weder Erfüllungs- noch
Ein
Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Einbettung der ärztlichen Behandlung in den Schiffsbetrieb, die Gestaltung der Rechnung und die Einziehung des Ärztehonorars durch die Beklagte. Dies alleine genüge nicht, um vom Bestehen eines Behandlungsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgehen zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 242/rb)
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Dokument-Nr. 23382
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