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Stellt eine Firma eine Urlaubsvertretung ein, kann der Reisende die dadurch entstandenen Kosten nicht vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen, wenn die Reise abgesagt wird. Der Reiseveranstalter haftet nicht für entstandene Schäden eines Dritten. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit eines Arbeitnehmers im Jahr 2016 stellte eine Firma eine
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Reisenden. Diesem stehe unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der
Zwar stehe einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen ein Recht zu, so das Amtsgericht, den Schaden eines Dritten als eigenen Schaden geltend zu machen (sog. Drittschadensliquidation). Dies hätte aber unter anderem erforderlich gemacht, dass die Firma in den Schutzbereich des Reisevertrags einbezogen war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Geschützte Interessen der Firma seien nicht Gegenstand des Reisevertrags gewesen. Zudem genüge zur Liquidation des Drittschadens nicht, dass außer dem Anspruchsberechtigten auch ein Dritter einen Schaden erlitten habe. Die Drittschadensliquidation dürfe nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit zu einer Erweiterung der nach dem Gesetz oder Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2017
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2017, 223/rb)
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Dokument-Nr. 25159
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