wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 12.08.2008
41 C 190/08 -

Kreuzfahrtgesellschaft muss auf eingeschränkte Aussicht bei Kabinen hinweisen

Gebuchte Unterkunft muss Katalogbildern in etwa entsprechen

Sofern die im Reisekatalog gezeigten Bilder und die dazugehörigen Angaben zur Kabinenausstattung eines Kreuzfahrtschiffs zum Teil stark von den eigentlichen Gegebenheiten abweichen, muss darauf explizit hingewiesen werden. Sofern alle weiteren Reiseleistungen korrekt erbracht werden, ist eine Reisepreisminderung allerdings nur in geringem Maße möglich. Dies entschied das Amtsgericht Rostock.

Die Kläger hatten eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff gebucht. Die Bilder im Reisekatalog vermittelten den Eindruck von Großzügigkeit und Weite hinsichtlich der Kabinen. Die Bilder zeigten eine großzügige Zimmerverglasung und verglaste Balkonbrüstung mit Blick auf das Meer und in die Ferne. Die zugewiesene Kabine wich von den Bildern jedoch stark ab. Die Balkonbrüstung wurde von einer Stahlwand abgeschlossen und der Blick aufs Wasser war auf Grund der zu hohen Balkonwand nur im Stehen möglich.

Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass Katalogbilder nur Muster sind

Das Gericht gab der daraufhin verlangten Minderung des Reisepreises teilweise Recht. Die Kreuzfahrtgesellschaft könne sich nicht darauf berufen, dass die Abbildungen im Katalog kein verbindliches Angebot darstellen, sondern nur Musterbeispiele seien.

Auf Abweichungen muss deutlich hingewiesen werden

Reisende müssen grundsätzlich davon ausgehen können, dass eine gebuchte Unterkunft in etwa der abgebildeten Unterkunft entspricht und die Bilder eine repräsentative Leistungsbeschreibung darstellen. Zwar wurde im Reisekatalog bei einigen Kabinen darauf hingewiesen, dass die Aussicht durch Rettungsboote oder Außengänge eingeschränkt sei. Jedoch müsste laut Gericht auch explizit darauf hingewiesen werden, dass die Sicht aufs Meer bei einzelnen Kabinen nur im Stehen an der Balkonbrüstung möglich sei.

Reisepreisminderung gerechtfertigt

Da das Schiff ausgebucht war und eine Umbuchung in eine andere Kabine somit nicht möglich war, ist nach Ansicht des Gerichts eine Reisepreisminderung zulässig. Da die weiteren nicht unerheblichen Reiseleistungen mangelfrei erbracht wurden, rechtfertigt allein eine andere Ausrüstung der Balkonbrüstung der Unterkunft jedoch nur eine Minderung von 5 %.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online (kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Rostock_41-C-19008_Kreuzfahrtgesellschaft-muss-auf-eingeschraenkte-Aussicht-bei-Kabinen-hinweisen.news8320.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8320 Dokument-Nr. 8320

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.