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Zeigt der Hauptwasserzähler einen um 20 % höheren Verbrauch an als die Summe der Einzelwasserzähler, so ist der Mieter nicht verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen. Denn in diesem Fall wird vermutet, dass die Verbrauchsüberschreitung auf einer unterlassenen Instandhaltung zurückzuführen ist. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Mieterin aufgrund einer
Das Amtsgericht Rheine entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Überschreite der vom Hauptzähler angezeigte Verbrauch den von den Einzelzählern angezeigten Verbrauch um 20 %, so spreche dies nach Auffassung des Amtsgerichts dafür (sogenannter Anscheinsbeweis), dass die Anlagen durch unterlassene Instandhaltung von Leitungen, Dichtungen oder Ventilen einen Verlust aufweisen, der nicht im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter stehe. So habe der Fall hier gelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2015
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21666
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