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Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008
18 C 545/08 -

Wohneigentumsrecht: Rauchwarnmelder gehören zum Gemeinschafts­eigentum / Einbau kann mehrheitlich beschlossen werden

Keine Verpflichtung zum Einbau einheitlicher Rauchwarnmelder bei bereits vorhandenen Meldern in Wohnung

Rauchwarnmelder innerhalb einer Eigentumswohnung gehören zum Gemeinschafts­eigentum. Hat ein Wohnungseigentümer aber bereits Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert, kann er nicht verpflichtet werden für die Wohnungs­eigentumsanlage einheitliche Rauchwarnmelder einzubauen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rendsburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Juni 2008 die Ausstattung sämtlicher Wohnungen mit einheitlichen Rauchwarnmeldern. Einer der Wohnungseigentümer hatte jedoch bereits 1994 seine Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Er hielt deswegen den Beschluss für unwirksam und erhob Klage.

Beschluss zum Einbau von Rauchwarnmeldern grundsätzlich zulässig

Das Amtsgericht Rendsburg stellte zunächst fest, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss den Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen kann (§ 21 Abs. 3 WEG). Denn Rauchwarnmelder seien dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 2 WEG. Danach seien Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Zwar sei vorrangiges Ziel von Rauchwarnmelder der Schutz von Menschenleben. Dennoch dienen sie zumindest auch dem Brandschutz und somit dem Schutz des Gebäudes insgesamt.

Beschluss entsprach jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Beschluss jedoch nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG entsprochen. Denn der Beschluss habe nicht berücksichtigt, dass der klägerische Wohnungseigentümer sein Sondereigentum bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Durch den Beschluss wäre er gezwungen gewesen, die Räume mit den von den Wohnungseigentümern mehrheitlich gewünschten Rauchwarnmeldern auszustatten und dafür die Kosten zu tragen. Es sei zudem nicht notwendig gewesen, sämtliche Wohnungen mit einheitlichen Rauchwarnmeldern auszurüsten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht Rendsburg, ra-online (zt/ZMR 2009, 239/rb)

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