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Rauchwarnmelder innerhalb einer Eigentumswohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum. Hat ein Wohnungseigentümer aber bereits Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert, kann er nicht verpflichtet werden für die Wohnungseigentumsanlage einheitliche Rauchwarnmelder einzubauen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rendsburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine
Das Amtsgericht Rendsburg stellte zunächst fest, dass eine
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Beschluss jedoch nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG entsprochen. Denn der Beschluss habe nicht berücksichtigt, dass der klägerische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht Rendsburg, ra-online (zt/ZMR 2009, 239/rb)
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Dokument-Nr. 16608
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