wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 20.06.1990
3 C 1121/90 und 3 C 1146/90 -

Prostitution im Wohnhaus berechtigt zur Mietminderung

Belästigungen und Rufschädigung durch Gewerbe der Prostitution begründen einen Mangel der Mietsache / Ca. 22 % Mietminderung

Mietet eine Person, die dem Gewerbe der Prostitution nachgeht, eine Wohnung an, so werden die Mitbewohner im selben Wohnhaus durch Begleiterscheinungen wie der ständigen Präsenz von Freiern gestört. Die Miete kann in diesem Fall gekürzt werden, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg hervorgeht.

Im vorliegenden Fall minderte eine Mieterin den Mietzins, da sie sich durch den Besucherverkehr gestört fühlte, den eine Nachbarwohnung verursachte, in der zwei Prostituierte ihrem Gewerbe nachgingen. Von der monatlich zu zahlenden Miete in Höhe von 460 DM behielt sie 100 DM als Minderungsbetrag zurück. Der Vermieter klagte auf Räumung der Wohnung und Zahlung des rückständigen Mietzinses.

Häufig konnten Kunden beobachtet werden, die in die Wohnung der Prostituierten gegangen sind

Das Amtsgericht Regensburg entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Räumung der Mietwohnung zustehe, da das Mietverhältnis durch die Kündigung des Klägers nicht beendet worden sei. Der vom Kläger behauptete Kündigungsgrund der Zahlungsverzögerung sei nicht gegeben, da die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Mietzins zu mindern. Die Ausübung des Gewerbes der Prostitution in der streitgegenständlichen Wohnung sei durch Beweisaufnahme bestätigt worden. Zeugen hätten öfter Kunden beobachtet, die in die Wohnung der Prostituierten gegangen seien.

Belästigungen und Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch Kunden, die sich in der Wohnungstür irren

Die Ausübung der Prostitution in einer anderen Wohnung des Anwesens stelle einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 BGB dar. Mit der Ausübung dieses Gewerbes seien üblicherweise Belästigungen und Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs für andere Mieter verbunden, auch wenn die Prostitution auf die Wohnung der Ausübenden beschränkt sei. Beispielsweise sei es denkbar, dass Hausbewohner von Freiern im Treppenhaus belästigt werden könnten oder betrunkene Kunden versehentlich falsch klingeln würden. Ein derartiger Irrtum sei im vorliegenden Fall bereits eingetreten. Zudem könnten die Mitbewohner durch die Ausübung dieses Gewerbes in einen schlechten Ruf geraten. Die Minderung der Miete um einen Betrag in Höhe von 100 DM monatlich erscheine deshalb angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (zt/st)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 386Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 386

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Regensburg_3-C-112190-und-3-C-114690_Prostitution-im-Wohnhaus-berechtigt-zur-Mietminderung~N12564

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12564 Dokument-Nr. 12564

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.