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Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 26.02.2004
11 C 3715/03 -

Betriebskosten: Vermieter darf nicht zweimal pro Woche Hausputz abrechnen

Gebot der Wirtschaftlichkeit

Die Reinigung des Treppenhauses in einem Mehrfamilienhaus durch eine Reinigungsfirma ist regelmäßig nur einmal pro Woche erforderlich. Ein Vermieter muss bei der Betriebskostenumlage den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Dies hat das Amtsgericht Regensburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer einer Regensburger Appartementanlage den Hausflur zweimal wöchentlich über eine Firma reinigen lassen. Viermal im Jahr ließ er die Fenster im Treppenhaus putzen. Das war einem Mieter zuviel. Er wollte die hohen Betriebskosten nicht mehr zahlen. Das Amtsgericht Regensburg gab dem Mieter Recht.

Acht Mal pro Monat ist übertrieben

Die Reinigungsfrequenz - etwa acht Mal pro Monat - sei eindeutig übertrieben und entspreche nicht mehr dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, urteilte das Gericht. Auch bei sehr vielen Mietern reiche es aus, die Reinigungsfirma im Wochenrhythmus zu bestellen. Auch beim Fensterputzen im Treppenhaus wurde der Vermieter eines Besseren belehrt: Er war der Meinung gewesen, das sei vier Mal pro Jahr erforderlich. Die Hälfte sei auch genug, hieß es im Urteil.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2007
Quelle: ra-online (pt)

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