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Wird ein Grundstückseigentümer von einem seiner Nachbarn mit einer Flugdrohne ausgespäht, so stellt dies eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ihm steht insofern ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 stellte die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers beim Sonnenbaden im Garten fest, dass sich in etwa sieben Metern Höhe über ihr eine
Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Ihm habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass es der
Die Bereiche eines Wohngrundstücks, so das Amtsgericht, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbar seien, seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers. Eine Beobachtung dieser Bereiche durch andere Personen verletze als Ausspähen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Interesse des Flugdrohnenbesitzers an der Ausübung seines Hobbies müsse gegenüber der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22216
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