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Verhindert der Vermieter die vollständige Beräumung der Mietsache durch den Mieter, so kann der Vermieter nachfolgend keinen Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungspflicht verlangen. Ihm steht aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsprozesses einigten ich die Parteien eines Mietvertrags, dass der Mieter die Mietsache bis Ende Mai 2019 geräumt herausgibt. Dies schaffte der Mieter jedoch nicht. Die Vermieter waren davon unbeeindruckt und erteilten dem vormaligen Mieter ab Juni 2019 ein Betretungsverbot. Die abschließende
Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Vermietern aber ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2021
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/GE 2021, 252/rb)
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Dokument-Nr. 30021
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