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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 06.09.2007
22 C 58/07 -

Wellnesshotel muss Wellnessangebote anbieten

Bei nicht ausreichenden Wellnessangeboten kann der Hotelvertrag gekündigt werden

Wer einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel gebucht hat und vor Ort feststellt, dass der überwiegende Teil der Wellnessangebote nicht verfügbar ist, kann von der Buchung zurücktreten. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall buchten Erholungssuchende einen 3-tägigen Aufenthalt in einem so genannten Beauty- und Wellnesshotel. Im Prospekt warb das Hotel damit, dass die Wellnessangebote täglich buchbar seien. Vor Ort stellten sie fest, dass der überwiegende Teil der versprochenen Wellnessangebote nicht verfügbar war. Lediglich zwei Termine für Fußreflexzonenmassagen waren frei. Sie reisten am nächsten Morgen wieder ab.

Wellnessangebote müssen bei Buchung eines Beauty- und Wellnesshotels nicht sofort mitgebucht werden

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Potsdam. Die Reisenden durften davon ausgehen, dass ein so genanntes Beauty- und Wellnesshotel die entsprechenden Angebote auch während ihres Aufenthalts zur Verfügung stellt - auch wenn sie diese nicht bei der Buchung der Reise mitgebucht haben.

Wellnessangbote sind Vertragsbestandteil

Das Hotel hätte bei der Buchung auf die Nichtverfügbarkeit hinweisen müssen, wenn es gewollt hätte, dass diese nicht Vertragsbestandteil werden sollten, führte das Gericht aus. Mangelnde Wellnessangebote in einem Beauty- und Wellnesshotel stellen einen erheblichen Reisemangel dar. Der Reisezweck kann nicht mehr erreicht werden und daher habe der Reisende das Recht, die Reise zu kündigen.

Kündigung des Hotelvertrages durch schlüssiges Verhalten möglich

Die Kündigung eines Reisevertrages könne auch durch schlüssiges Verhalten (Abreise) erfolgen. Die Reisenden seien lediglich eine Nacht geblieben, weil sie erst abends anreisten und eine Abreise am gleichen Abend nicht mehr zumutbar gewesen sei, führte das Amtsgericht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2009
Quelle: ra-online (pt)

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