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Wenn die tatsächliche Raumhöhe einer Wohnung zwei Zentimeter geringer ist, als im Mietvertrag angegeben und sich daraus eine um mehr als zehn Prozent kleinere Wohnfläche ergibt, handelt es sich um einen Mietmangel. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Plößneck hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Mieter beim Nachmessen seiner Wohnung fest, dass die
Nach den Grundsätzen zur Bestimmung der Wohnraumgröße werden Flächen nur dann voll berücksichtigt, wenn die Höhe des Raumes 2,00 m übersteigt. Weil dies nicht an allen Stellen der Wohnung der Fall war, ergab sich eine geringere
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -) war dieser Unterschied zwischen angegebener und tatsächlicher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8306
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