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Amtsgericht Plößneck, Urteil vom 30.11.2005
4 C 279/05 -

Kleinere Räumhöhe kann zu Mietmangel führen

Wohnung war tatsächlich 10 % kleiner als angegeben

Wenn die tatsächliche Raumhöhe einer Wohnung zwei Zentimeter geringer ist, als im Mietvertrag angegeben und sich daraus eine um mehr als zehn Prozent kleinere Wohnfläche ergibt, handelt es sich um einen Mietmangel. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Plößneck hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Mieter beim Nachmessen seiner Wohnung fest, dass die Raumhöhe nur 1,98 m betrug, wo hingegen im Mietvertrag von 2,00 m ausgegangen worden war. Dieser kleine Unterschied hatte gravierende Folgen.

Geringere Raumhöhe führt zu kleinerer Wohnfläche

Nach den Grundsätzen zur Bestimmung der Wohnraumgröße werden Flächen nur dann voll berücksichtigt, wenn die Höhe des Raumes 2,00 m übersteigt. Weil dies nicht an allen Stellen der Wohnung der Fall war, ergab sich eine geringere Wohnungsgröße. Tatsächlich war die Wohnung nur 47,57 qm groß anstatt 59 qm. Der Mieter minderte daher die monatliche Miete entsprechend, woraufhin der Vermieter klagte.

Wohnflächenabweichung ist erheblich

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -) war dieser Unterschied zwischen angegebener und tatsächlicher Wohnungsgröße erheblich, da er mehr als zehn Prozent betrug. Der Mieter durfte also mindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2009
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2006, 144Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 144

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