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Übersieht der Vermieter bei der Wohnungsbegehung nach dem Auszug einige Schäden, kann er diese später nicht mehr geltend machen. Es zählt nur, was im Protokoll steht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Pforzheim hervor.
Der Mieter kann nur für solche Schäden verantwortlich gemacht werden, die im Protokoll vermerkt sind. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einen Teil der Mietkaution mit der Begründung einbehalten, dass die Schäden für ihn zum Zeitpunkt der Wohnungsabnahme nicht sichtbar gewesen seien. Dieser Auffassung widersprach das Gericht. Zweck des Übergabeprotokolls sei es gerade, den Zustand der Wohnung für Beweiszwecke festzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1102
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