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Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 12 DSGVO ist rechtsmissbräuchlich, wenn es dem Anspruchsinhaber nur um Drohungen und Beleidigungen des Gegners und dessen Anwalt geht. Die DSGVO dient nicht der Ausübung von Schikane. Dies hat das Amtsgericht Pforzheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung erstellte ein Immobiliensachverständiger im Jahr 2020 im Auftrag der Ehefrau ein Gutachten über den Wert einer Immobilie. Dabei nannte er den Namen des Ehemanns. Dieser sah darin einen Verstoß gegen den Datenschutz und beanspruchte Auskunft. Im Rahmen der darauf folgenden Auseinandersetzung benannte der Ehemann den Gutachter als "Arschitekt". Zudem drohte er damit, dass der Gutachter aus der Architektenkammer und dem Gutachterausschuss ausgeschlossen wird. Darüber hinaus wandelte der Ehemann den Namen des Anwalts des Gutachters ständig ab und sprach ihm die erforderliche Erfahrung ab. Er hielt den Anwalt für überfordert und meinte, der Gutachter hätte bei der Beauftragung des Anwalts "ins Klo gegriffen".
Das Amtsgericht Pforzheim wies die Klage auf Auskunftserteilung ab. Der Anspruch scheitere am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit. Aus dem Gesamtzusammenhang werde deutlich, dass es dem Kläger vor allem darum gehe, das Auskunftsrecht aus Art. 12 zu nutzen, um den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten zu schikanieren. Die Schreiben des Klägers seien durchweg von sachfremden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2022
Quelle: Amtsgericht Pforzheim, ra-online (vt/rb)
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