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Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 03.06.1985
14 C 21/85 -

Mietminderung von 10 % für Lärm- und Geruchsbelästigung wegen Tiefgaragenausfahrt

Kenntnis von der Ausfahrt führt nicht zum Ausschluss des Minderungsrechts

Gehen von einer Tiefgaragenausfahrt, insbesondere nachts, Lärm und Gerüche aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 10 %. Das Minderungsrecht wird zudem nicht durch die Kenntnis der Mieter von der Ausfahrt bei Mietvertragsbeginn ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da sie sich durch die unter ihrem Schlafzimmer befindliche Tiefgaragenausfahrt in ihrer Nachtruhe gestört fühlten. Der Vermieter erkennte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Seiner Meinung nach, haben die Mieter eine Mietminderung nicht geltend machen dürfen, da sie bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns Kenntnis von der Ausfahrt hatten. Er klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Osnabrück entschied gegen den Vermieter. Denn den Mietern habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Durch den steilen Neigungswinkel der Ausfahrt sei es zu einer Lärm- und Geruchsbelästigung gekommen. Den Mietern habe daher nicht zugemutet werden können, mit offenem Fenster zu schlafen. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.

Kein Ausschluss des Minderungsrechts

Das Amtsgericht folgte nicht der Ansicht des Vermieters, wonach die Mieter mit einem Minderungsrecht wegen der Kenntnis der Ausfahrt ausgeschlossen seien. Denn die von der Ausfahrt ausgehenden Belästigungen seien nicht nur Folge der Errichtung des Nachbarhauses, sondern sie seien auch ganz allgemein durch eine nicht ohne weiteres vorhersehbare Entwicklung der Motorisierung ganz erheblich gestiegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Amtsgericht Osnabrück, ra-online (zt/WuM 1986, 334/rb)

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