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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 30.10.1992
311 F 731/92 -

Heirat zwecks Erhalts einer Aufent­halts­genehmigung macht Fortsetzung der Ehe für Ehegatten unzumutbar

Recht zur sofortigen Scheidung besteht

Hat die Ehefrau ihren Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine Aufent­halts­genehmigung für Deutschland zu erhalten, kann der Ehemann sich noch vor Ablauf des Trennungsjahrs scheiden lassen. Eine Fortsetzung der Ehe ist in einem solchen Fall für den Ehemann unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs von seiner 30 Jahre jüngeren Ehefrau scheiden lassen, nachdem er erfahren hatte, dass sie ihn nur wegen des Erhalts einer Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland geheiratet hatte. Die Ehefrau kam aus Ghana und lebte bis zur Eheschließung in einem Heim für Asylbewerber.

Heirat zwecks Erhalts einer Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigte sofortige Scheidung

Das Amtsgericht Offenbach entschied zu Gunsten des Ehemanns. Er habe sich von seiner Ehefrau scheiden lassen können ohne das Trennungsjahr abwarten zu müssen. Denn angesichts dessen, dass sie ihn nur geheiratet hatte, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, habe die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB für den Ehemann dargestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2015
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (zt/FamRZ 1993, 810/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 810Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 810

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