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Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 31.10.2016
10 C 1551/15 -

Ausgleichszahlungsanspruch bei Flugannullierung aufgrund unverschuldeter Kollision des Flugzeugs mit Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft auf dem Weg zur Startbahn

Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnlichen Umstand berufen

Kommt es zu einer Flugannullierung, weil das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Nürtingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 kam es zu einer Annullierung eines Fluges von Stuttgart nach Amsterdam, weil das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit dem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft zusammenstieß. Aufgrund der Flugannullierung klagten zwei weibliche Fluggäste auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die Fluggesellschaft lehnte eine Zahlung ab, da sie die Kollision als außergewöhnlichen Umstand einstufte.

Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugannullierung

Das Amtsgericht Nürtingen entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Ihnen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen.

Zusammenstoß zweier Flugzeuge auf dem Weg zur Startbahn kein außergewöhnlicher Umstand

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der Zusammenstoß zweier Flugzeuge auf dem Weg zur Startbahn nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Denn die Nutzung der Start- und Landebahn sowie der Weg vom Gate zu dieser stelle einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens dar und sei von diesem zu beherrschen. Es liege in der Verantwortung des Piloten Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen zu vermeiden. Bei der Kollision zweier Fluggeräte verwirkliche sich ein typisches, der Sphäre des Flugunternehmens zuzurechnendes Unternehmerrisiko, für die Bereitstellung eines einsatzfähigen Fluggeräts verantwortlich zu sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Amtsgericht Nürtingen, ra-online (zt/RRa 2017, 245/rb)

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