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Wird ein Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt, so ist dieser verpflichtet nach einer Abmahnung im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall produziert und vermarktet die Klägerin digitale Entertainmentprodukte, wie etwa Spiele oder DVD-Filme. Im Sommer 2013 wurde vom
Die Klägerin hat den Beklagten abgemahnt und verlangt wegen der Verletzung der Lizenz Schadensersatz in Höhe von 750,00 €. Der Beklagte gab an, dass er die
Im Fall einer Tauschbörse bestehe zunächst eine Vermutung dafür, dass der
Das Amtsgericht Nürnberg hat im Hinblick auf von Kindern genutzte Hardware folgendes angenommen: Aus der Aufsichtspflicht, deren Verletzung unter Umständen sogar zu einer Haftung führen könne, ergebe sich die Verpflichtung, die Hardware der
Der Beklagte habe angegeben, nur in den installierten Anwendungen nach
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Amtsgericht Nürnberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 25188
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