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Läßt der Versicherungsnehmer nach einem Unfall sich oder seine mitversicherten Angehörigen vorsichtshalber ärztlich untersuchen, so zählen die dafür anfallenden Fahrtkosten zur Arztpraxis oder in die Klinik nicht zu den "Bergungskosten" im Sinne der privaten Unfallversicherung. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht Nürnberg die Klage eines Familienvaters gegen eine Versicherungsgesellschaft ab.
Die beiden Kinder des Klägers hatten kurz nacheinander zwei kleinere Unfälle erlitten, zum Glück mit glimpflichem Ausgang. In diesem Zusammenhang hatte der Mann insgesamt 29 DM Fahrtkosten: Beim ersten Mißgeschick 20 DM, beim zweiten 9 DM. Dieses Geld wollte er nun von der Unfallversicherung ersetzt haben. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Nach den Versicherungsbedingungen, so das Amtsgericht Nürnberg, müßte die Versicherungsgesellschaft nur solche Transportkosten ersetzen, die erforderlich waren, um die Verletzten zu "bergen", d.h. aus einer unfallbedingten Notlage zu retten. Das sei bei der Fahrt zur ärztlichen Untersuchung der beiden Kinder nicht der Fall gewesen.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Unfallversicherung (AUB) gibt es Leistungen im allgemeinen nur für den Todesfall, Invalidität, Krankenhausaufenthalte oder für bestimmte unfallbedingte Beeinträchtigungen. Im konkreten Fall waren jedoch ergänzend "Besondere Bedingungen" vereinbart. Darin hatte sich die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, über die Regelleistungen hinaus auch "die notwendigen Kosten für die Bergung des Versicherten ... im Zusammenhang mit einem Unfall - einschließlich der Kosten für den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus - " zu ersetzen. Auf diese Klausel stützte der Kläger seine Forderung nach Auslagenersatz für die beiden Unfälle.
Im ersten Fall hatte sich sein 6-jähriger Sohn im Garten einen Fuß verstaucht. Der Großvater brachte das Kind mit dem Auto zur 3 km entfernten Kinderarzt-Praxis. Für die Fahrtkosten (1,80 DM), zwei Telefonate (0,40 DM) und den Zeitaufwand vergütete der Kläger dem Großvater 20 DM.
Zwei Monate später traf die dreijährige Tochter ein ähnliches Mißgeschick. Beim Spielen im häuslichen Garten fiel sie in ein Rosenbeet und verletzte sich leicht am Auge. Ihr Vater befürchtete jedoch, ein Rosendorn könne ins Auge gedrungen sein. Er fuhr sie deshalb vorsichtshalber zur Kontrolluntersuchung ins 15 km entfernte Kinderkrankenhaus. Zum Glück erwies sich der Verdacht einer Augenverletzung als unbegründet. Für diese Fahrt machte der Vater 9 DM Fahrtkosten geltend.
Die Versicherungsgesellschaft lehnte beide Forderungen als unbegründet ab. Ein Anspruch auf Ersatz derartiger Kosten ergebe sich aus dem Versicherungsvertrag nicht. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf - so die Versicherung -, daß der Kunde der Versicherung überdrüssig sei und mit seiner aussichtslosen Forderung lediglich nach einem Vorwand suche, um nach Ablehnung seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aussteigen zu können.
So geringfügig der Betrag auch war, - die Parteien konnten sich nicht zu einer gütlichen Einigung durchringen. Somit mußte das Gericht entscheiden.
Das Amtsgericht Nürnberg gab der Versicherung recht. Eine "Bergung" im Sinne der Versicherungsbedingungen liege nicht vor. Unter "Bergungskosten" seien vielmehr nur solche Transportkosten zu verstehen, die erforderlich sind, um einen Verletzten aus einer Notsituation zu retten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut: "Bergen" bedeute so viel wie "retten" oder "in Sicherheit bringen".
Um einen solchen Fall handele es sich hier nicht. Hier seien die Kinder nicht etwa aus einer unfallbedingten Notlage gerettet, sondern lediglich zu einer ärztlichen Untersuchung gebracht worden. Derartige Transportkosten, wie sie auch bei ganz gewöhnlichen Erkrankungen anfallen können, seien mit dem Begriff "Bergungskosten" im Sinne der Unfallversicherung nicht gemeint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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