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Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 29.11.2017
103 F 1446/17 -

Zugriff auf Lebensversicherung des Unter­halts­schuldners zur Deckung des Kindesunterhalts

Drohende anderweitige Verwendung der Versicherungssumme

Ist zu befürchten, dass ein Unterhaltsschuldner die Versicherungssumme einer Lebensversicherung anderweitig als zur Deckung des Kindesunterhalts verwenden wird, ist der Arrest in das Vermögen des Unter­halts­schuldners möglich. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater dreier Kinder, denen er zum Unterhalt verpflichtet war, wollte seine Lebensversicherung auflösen. Der Rückkaufswert betrug etwa 37.400 Euro. Da sein monatliches Einkommen nicht zur Deckung des Kindesunterhalts ausreichte, beantragten die Kinder den Arrest in das Vermögen des Vaters, um somit Zugriff auf die Versicherungssumme zu erhalten. Es bestand die ernsthafte Gefahr, dass der Vater die Versicherungssumme zur Tilgung von Schulden einsetzen wollte.

Zulässiger Arrest in das Vermögen des Kindesvaters

Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Kinder. Der Arrest sei seiner Auffassung nach anzuordnen. Für den Arrestanspruch sei es zunächst nicht erforderlich, dass ein Titel vorliege. Es genüge vielmehr ein materiell-rechtlicher Anspruch. Der Vater sei seinen Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistung verpflichtet. Er habe zur Sicherstellung des Unterhalts insbesondere gemäß § 1603 BGB sein Vermögen einzusetzen.

Drohende anderweitige Verwendung der Versicherungssumme

Zudem liege ein Arrestgrund vor, so das Amtsgericht. Es sei damit zu rechnen, dass der Kindesvater bei der Auszahlung der Lebensversicherung seine Schulden bediene und eine Vollstreckung sodann faktisch ins Leere laufe. Um diese Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu unterbinden, sei der Arrest erforderlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 420Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 420

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