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Ist zu befürchten, dass ein Unterhaltsschuldner die Versicherungssumme einer Lebensversicherung anderweitig als zur Deckung des Kindesunterhalts verwenden wird, ist der Arrest in das Vermögen des Unterhaltsschuldners möglich. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater dreier Kinder, denen er zum Unterhalt verpflichtet war, wollte seine
Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Kinder. Der Arrest sei seiner Auffassung nach anzuordnen. Für den Arrestanspruch sei es zunächst nicht erforderlich, dass ein Titel vorliege. Es genüge vielmehr ein materiell-rechtlicher Anspruch. Der Vater sei seinen Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistung verpflichtet. Er habe zur Sicherstellung des Unterhalts insbesondere gemäß § 1603 BGB sein Vermögen einzusetzen.
Zudem liege ein Arrestgrund vor, so das Amtsgericht. Es sei damit zu rechnen, dass der Kindesvater bei der Auszahlung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27265
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