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Erreicht ein Reisender den Flughafen nicht rechtzeitig im Rahmen des vorgeschriebenen Zeitfensters von 90 Minuten vor Abflug, so kann ihm das Betreten des Flugzeugs verweigert werden. Der Reiseveranstalter trägt dann keine Verantwortung für die Nichterfüllung des Reisevertrages, da die Organisation der Beförderung zum Flughafen Sache des Reisenden ist, auch wenn das Bahnticket Teil eines Rail & Fly-Angebots ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied hervor.
Im vorliegenden Fall machte die Kundin eines Reiseveranstalters Schadensersatz geltend, da sie aufgrund einer
Die Frau vertrat die Meinung, dass es an Flughäfen üblich sei, die Passagiere noch bis zu 15 Minuten vor Abflug abzufertigen. Sie sehe in der
Das Amtsgericht Neuwied entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB habe. Zwar sei die Reise mangelhaft gewesen, da die vertraglich geschuldete Leistung, die in Flug und Unterkunft bestand, nicht erbracht wurde. Jedoch habe das Unternehmen diese Nichterfüllung nicht zu vertreten. Die Reisende trage vielmehr selbst die Verantwortung dafür, rechtzeitig am Abflugschalter einzutreffen. Das Zeitfenster von 90 Minuten diene dazu, einen reibungslosen Check-In-Vorgang zu gewährleisten. Eine übliche Handhabung, Fluggäste auch noch 15 Minuten vor Abflug abzufertigen, gebe es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz liege auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, dass die Deutsche Bahn Leistungsträgerin des Reiseveranstalters sei und somit als deren Erfüllungsgehilfe gelte. Bei der
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz komme demnach nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Neuwied (vt/st)
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Dokument-Nr. 10979
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