wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Neuwied, Urteil vom 09.10.2002
14 C 649/02 -

Verspätet am Check-In-Schalter eintreffender Flugreisender hat bei verweigertem Check-In keinen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter

Für das pünktliche Eintreffen am Flughafen trägt der Reisende die alleinige Verantwortung

Erreicht ein Reisender den Flughafen nicht rechtzeitig im Rahmen des vorgeschriebenen Zeitfensters von 90 Minuten vor Abflug, so kann ihm das Betreten des Flugzeugs verweigert werden. Der Reiseveranstalter trägt dann keine Verantwortung für die Nichterfüllung des Reisevertrages, da die Organisation der Beförderung zum Flughafen Sache des Reisenden ist, auch wenn das Bahnticket Teil eines Rail & Fly-Angebots ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied hervor.

Im vorliegenden Fall machte die Kundin eines Reiseveranstalters Schadensersatz geltend, da sie aufgrund einer Verspätung der Bahn ihren Flieger zum Urlaubsziel verpasst hatte. Die Frau hatte eine Rail & Fly-Reise nach Malta gebucht und der Transfer zum Flughafen sollte mit der Deutschen Bahn erfolgen. Aufgrund einer Zugverspätung verpasste die Klägerin jedoch einen Anschlusszug und kam schließlich erst um 9.52 Uhr am Flughafen an, eine Stunde später als geplant. Auf den Reisetickets war vermerkt, dass der Flug um 10.30 Uhr losgehen sollte und sich die Reisenden spätestens 90 Minuten vor planmäßigem Abflug am Abfertigungsschalter einfinden sollten. Der Klägerin wurde das Einchecken schließlich aufgrund der Verspätung verweigert.

Reiseveranstalter: Check-In endet eine halbe Stunde vor Abflug

Die Frau vertrat die Meinung, dass es an Flughäfen üblich sei, die Passagiere noch bis zu 15 Minuten vor Abflug abzufertigen. Sie sehe in der Nichtbeförderung einen Reisemangel, auf dem sie ihren Anspruch auf Schadensersatz begründe. Auch die Deutsche Bahn sei Leistungsträger des beklagten Reisveranstalters, so dass dieser auch für die Verspätung der Bahn einzustehen habe. Der Reiseveranstalter verteidigte die Entscheidung des Schalterbeamten, die Frau nicht mehr an Bord zu lassen. Es sei bei Charterflügen üblich, dass das Einchecken eine halbe Stunde vor Abflug ende. Die Klägerin sei auch für ihre Verspätung selbst verantwortlich, da die Organisation der Anreise von ihr selbst vorgenommen wurde.

Reiseveranstalter hat Reisemangel nicht zu vertreten

Das Amtsgericht Neuwied entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB habe. Zwar sei die Reise mangelhaft gewesen, da die vertraglich geschuldete Leistung, die in Flug und Unterkunft bestand, nicht erbracht wurde. Jedoch habe das Unternehmen diese Nichterfüllung nicht zu vertreten. Die Reisende trage vielmehr selbst die Verantwortung dafür, rechtzeitig am Abflugschalter einzutreffen. Das Zeitfenster von 90 Minuten diene dazu, einen reibungslosen Check-In-Vorgang zu gewährleisten. Eine übliche Handhabung, Fluggäste auch noch 15 Minuten vor Abflug abzufertigen, gebe es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz liege auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, dass die Deutsche Bahn Leistungsträgerin des Reiseveranstalters sei und somit als deren Erfüllungsgehilfe gelte. Bei der Verspätung der Bahn handele es sich um eine außerhalb des Geschäftsbereiches des Reiseveranstalters liegenden und nicht von ihr beeinflussbaren Umstand. Die Reisende trage selbst die Verantwortung dafür, dass sie mit der von ihr frei gewählten Zugverbindung den Flughafen nicht pünktlich erreicht hatte.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz komme demnach nicht in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Neuwied (vt/st)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Neuwied_14-C-64902_Verspaetet-am-Check-In-Schalter-eintreffender-Flugreisender-hat-bei-verweigertem-Check-In-keinen-Schadensersatzanspruch-gegen-den-Reiseveranstalter~N10979

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10979 Dokument-Nr. 10979

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.