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Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 29.10.2004
20 C 98/03 -

Eine vorhandene Gemeinschaftsantenne muss vom Vermieter empfangsbereit gehalten werden

Zur Frage, wann eine Dachantenne weiter betrieben werden muss

In den letzten Jahren entfernten viele Vermieter die Dachantennen, weil es im Haus Kabelfernsehen gab oder neuerdings mit einfachen Stabantennen digitales terrestrisches Fernsehen empfangen werden kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln ist allerdings ein Vermieter verpflichtet, eine vorhandene Gemeinschaftsantenne dergestalt in Ordnung zu halten, dass die Mieter diese mit Hilfe einer Set-Top-Box zum Empfang von digitalen Fernsehprogrammen über die in der Wohnung vorhandene Antennenbuchse nutzen können.

Im Fall klagte ein Berliner Mieter. In seiner im Jahre 1969 bezogenen Wohnung stand ihm seit Beginn seines Mietverhältnisses eine Gemeinschaftsantenne für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen zur Verfügung. Für die Unterhaltung der Gemeinschaftsantenne hatte er anteilig Betriebskosten zu tragen. Der Vermieter hat nach der im März 2003 erfolgten Umstellung der terrestrischen Versorgung der Berliner Haushalte mit Rundfunkprogrammen von bisher analoge auf nunmehr digitale Übertragung (DVB-T) im Mai 2004 in dem Haus eine moderne Breitbandkabelanlage installieren lassen, die neben dem Empfang von 43 analogen Fernsehprogrammen auch den Zugang zu weiteren digitalen Fernsehsendern bietet. Danach schaltete der Vermieter die Gemeinschaftsantenne ab.

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln verurteilte den Vermieter zur Wiederherstellung der Gemeinschaftsantennenanlage. Der Vermieter sei verpflichtet, sicherzustellen, dass mit der hauseigenen terrestrischen Dachantenne Signale empfangen werden können und bei dem Mieter auch ankommen. Er dürfe nicht die Antenne einfach abbauen und müsse sie instand halten. Schließlich hätte der Mieter nach dem Mietvertrag auch hierfür anteilig Betriebskosten zu tragen.

Der Vermieter dürfe die Dachantenne auch nicht mit der Begründung abbauen, der Empfang der Programme sei mit einer Stabantenne möglich. Zum einen sei ein hinreichender Empfang mit der Stabantenne nicht überall gewährleistet, zum anderen sei der Mieter, der bisher über die Gemeinschaftsantenne Fernsehprogramme empfangen habe, nicht verpflichtet, die Stabantenne zu kaufen, denn er habe ja mit der von ihm in jedem Falle zusätzlich benötigten Set-Top-Box über die Hochantenne einen (besseren) Empfang.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2005, 104Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 104

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