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Ist die Beheizbarkeit einer Wohnung eingeschränkt, so mindert das den Wert der Mietsache und rechtfertigt zur Kürzung der zu zahlenden Monatsmiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln hervor.
Die Beklagte im vorliegenden Fall war Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin. Die Miete zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1983 betrug 98,25 DM. Nachdem in dem Haus Modernisierungsarbeiten durchgeführt worden waren, sollte sich die Gesamtmiete auf 147 DM erhöhen. Die Wohnungen wurden mit Isolierfenstern, Zentralheizung und Bad versehen, Be- und Entwässerung sind erneuert sowie Küche und eine Klingelanlage installiert worden. Die Mieterin setzte mit der Zahlung einer Monatsmiete vollständig aus und verringerte die Mietzahlungen für die folgenden Monate, da sie sich zur
Die Beklagte trug vor, dass ihre Wohnung aufgrund der Modernisierungsarbeiten teilweise unbewohnbar gewesen sei. Im Zuge dieser Arbeiten sei aus der Küche der Ofen entfernt worden, so dass sie lediglich mit dem im Wohnzimmer befindlichen Allesbrenner habe heizen können. Teilweise seien damit maximale Raumtemperaturen von lediglich 10 bis 15 Grad Celsius erreichbar gewesen. Die Zentralheizung sei erst verspätet in der
Das Amtsgericht Neukölln stellte fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses gemäß § 535 Satz 2 BGB hatten. Die Mieterin sei berechtigt gewesen, bestimmte Beträge zu kürzen, da es das Gericht als erwiesen ansah, dass in der fraglichen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Neukölln (vt/st)
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Dokument-Nr. 12604
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