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Der Mieter ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt eigenmächtig die Außenseite der Wohnungseingangstür zu streichen. Eine Berechtigung kann sich aber daraus ergeben, dass sich der Vermieter weigert einen bestehenden Mangel zu beheben. In diesem Fall darf der Farbton aber nicht von der ursprünglichen Farbe abweichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall strich der Mieter einer Wohnung die Außenseite seiner
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Mieter habe durch den Anstrich der Außenseite der
Zwar könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts eine Berechtigung zum Anstrich der Außenseite der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2016
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2015, 720/rb)
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Dokument-Nr. 22054
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