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Amtsgericht Münster, Urteil vom 02.06.1993
7 C 127/93 -

Mieter muss wertvolles Fahrrad nicht in allgemein zugänglichen Fahrradraum stellen

Hohe Diebstahlsgefahr

Einem Mieter kann es ausnahmsweise erlaubt sein, sein Rad anderweitig als im Fahrradraum abzustellen, wenn es von erheblichem Wert ist. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall besaß ein Mieter ein wertvolles Rennrad, das er auch nur selten nutzte. Wegen der Diebstahlsgefahr wollte er das Fahrrad nicht in den Fahrradabstellraum stellen. Er bewahrte es lieber in seinem eigenen Mieterkeller auf. Dem Vermieter gefiel dies nicht, weil er fürchtete, die Kellerwände könnten beschädigt werden.

Gericht: Mieter muss Fahrradabstellraum nicht nutzen

Das Amtsgericht Münster entschied, dass der Mieter das Fahrrad weiterhin in seinem eigenen Keller abstellen dürfe. Das Fahrrad habe einen erheblichen Wert und passe zudem auch nicht in den normalen Fahrradständer.

Vermieter hat ausnahmsweise Duldungspflicht

Es liege auch in der Natur der Sache, dass wertvolle Räder wesentlich seltener als "normale" benutzt würden. Das Gericht sah die Gefahr von Beschädigungen der Kellerwände als relativ gering an. Es kam nach allem zu dem Schluss, dass der Vermieter es ausnahmsweise dulden müsse, wenn der Mieter das Fahrrad im eigenen Mieterkeller aufbewahre.

Das Urteil erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)

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