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Hat ein verlobtes Paar Geschlechtsverkehr und hebt der Mann anschließend das Verlöbnis auf, so steht der Frau kein Anspruch auf ein Kranzgeld gemäß § 1300 BGB alte Fassung zu. Denn die Vorschrift ist wegen des Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 GG) verfassungswidrig. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Osterzeit im Jahr 1991 hatte ein seit Neujahr verlobtes Paar im Urlaub
Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf ein
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Regelung nicht mit Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes vereinbar, wonach Frauen und Männer gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden dürfe. Die Vorschrift des § 1300 BGB alte Fassung habe lediglich Frauen ohne ersichtlichen Grund einen Entschädigungsanspruch gewährt. Den seelischen Schmerz wegen des gebrochenen Verlöbnisses empfinde ein Mann nicht typischerweise geringer als eine Frau. Irgendwelche besonderen biologischen oder seelischen Eigenarten der Frau rechtfertigen nicht die
Die Vorschrift sei nicht mehr zum Schutz der Frauen erforderlich gewesen, so das Amtsgericht weiter. Das Risiko einer nichtehelichen Geburt werde durch die modernen Verhütungsmittel fast völlig beseitigt. Zudem erleide die soziale Wertschätzung der Verlobten durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/FamRZ 1993, 707/rb)
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Dokument-Nr. 23214
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