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Amtsgericht Münster, Urteil vom 26.06.1984
28 C 397/84 -

Lärmbelästigungen müssen konkret dargelegt werden

Pauschale Behauptungen genügen nicht

Soll ein Gericht die Berechtigung einer Mietminderung wegen einer Lärmbelästigung überprüfen, so muss die Lärmbelästigung konkret geschildert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete wegen einer behaupteten Lärmbelästigung. Diese sei durch das Tragen von Holzschuhen durch Verwandte des Vermieters und durch das laute Herunterlassen von Rollläden entstanden. Der Vermieter erkannte das Recht zur Minderung nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Lärmbelästigung war zu ungenau geschildert

Das Amtsgericht Münster entschied gegen den Mieter. Es sei zwar bereits fraglich gewesen, ob eine Mietminderung wegen einer Lärmbelästigung wegen Holzschuhe berechtigt sei. Darauf kam es im Ergebnis jedoch nicht an, da der Mieter die Lärmbelästigungen nicht detailliert geschildert habe. Eine pauschale Behauptung der Lärmbelästigung genüge nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2013
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1985, 260/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1985, 260Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1985, Seite: 260

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